Abgeordnete
  
Das Europäische Parlament setzt sich aus 736 Abgeordneten zusammen, die in den 27 Mitgliedstaaten der erweiterten Europäischen Union gewählt worden sind. Seit 1979 werden die Abgeordneten für die Dauer von fünf Jahren in allgemeinen unmittelbaren Wahlen gewählt.
  • Jeder Mitgliedstaat legt sein eigenes Wahlverfahren fest, wendet aber die gleichen grundlegenden demokratischen Regeln an: Gleichstellung von Mann und Frau und Wahlgeheimnis. Das Mindestalter für das aktive Wahlrecht beträgt in allen Mitgliedsstaaten 18 Jahre, eine Ausnahme bildet Österreich, wo das Wahlalter auf 16 Jahre gesenkt wurde.
    Dabei sei darauf hingewiesen, dass die Europawahlen schon jetzt durch eine Reihe gemeinsamer Bestimmungen gekennzeichnet sind: Die allgemeine unmittelbare Wahl, das Verhältniswahlrecht und eine erneuerbare Mandatsdauer von fünf Jahren.
  • Die Sitze sind grundsätzlich im Verhältnis zur Bevölkerung eines jeden Landes verteilt. Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Anzahl fester Sitze, wobei die Höchstzahl 99 und die Mindestzahl 5 Sitze beträgt.
  • Gleichstellung von Mann und Frau: Die Vertretung der Frauen im Europäischen Parlament hat stets zugenommen, derzeit sind etwa ein Drittel der Abgeordneten Frauen.
  • Der Europa-Abgeordnete teilt seine Arbeitszeit zwischen Brüssel, Straßburg und seinem Wahlkreis auf. In Brüssel nimmt er an den Sitzungen der parlamentarischen Ausschüsse, der Fraktionen und der zusätzlichen Plenartagungen teil und in Straßburg wohnt er den zwölf Plenartagungen bei. Parallel zu diesen Haupttätigkeiten muss er sich selbstverständlich auch seinem Wahlkreis widmen.
  • Die Mitglieder des Europäischen Parlaments sind nach Maßgabe ihrer politischen Nähe und nicht nach Staatsangehörigkeit zusammengeschlossen.
  • Die Mitglieder des Europäischen Parlaments nehmen ihr Mandat in völliger Unabhängigkeit wahr.
  • Die Europa-Abgeordneten verfügen über stets wichtigere Befugnisse und beeinflussen durch ihr Handeln alle Bereiche des täglichen Lebens: Umwelt, Verbraucherschutz, Verkehr, aber auch Bildung, Kultur, Gesundheit usw.
  • Am 14. Juli 2009 ist ein einheitliches Abgeordneten-Statut in Kraft getreten. Dieses neue Statut macht die Bedingungen unter denen die Abgeordneten arbeiten transparenter und enthält klare Regeln. Es führt außerdem ein für alle Abgeordneten einheitliches Gehalt ein, das aus dem EU-Haushalt gezahlt wird.

 

Berichterstatter

Um Stellungnahmen und Entscheidungen des Parlaments inhaltlich vorzubereiten, werden aus den zuständigen Ausschüssen ein oder mehrere Berichterstatter benannt. Sie studieren das Thema und erstellen einen Berichtsentwurf, zu dem der Ausschuss anschließend einen Beschluss fasst. (www.europarl.de)

 

Fraktionen

  • Die Fraktionen stellen ihre interne Organisation dadurch sicher, dass sie sich mit einem Vorsitzenden (bei einzelnen Fraktionen gibt es zwei Mit-Vorsitzende), einem Vorstand und einem Sekretariat versehen.
  • Im Plenarsaal sind die Sitze der Abgeordneten nach Maßgabe ihrer politischen Zugehörigkeit festgelegt, und zwar von links nach rechts nach Zustimmung der Fraktionsvorsitzenden.
  • Die Fraktionen stellen ihre interne Organisation dadurch sicher, dass sie sich mit einem Vorsitzenden (bei einzelnen Fraktionen gibt es zwei Mit-Vorsitzende), einem Vorstand und einem Sekretariat versehen.
  • Zur Bildung einer Fraktion sind mindestens 25 Abgeordnete erforderlich, und in jeder Fraktion müssen Abgeordnete aus wenigstens einem Viertel der Mitgliedsstaaten vertreten sein. Eine Mitgliedschaft in mehreren Fraktionen ist nicht möglich.
  • Manche Abgeordnete gehören keiner Fraktion an, in diesem Falle gelten sie als fraktionslos. 
  • Vor jeder Abstimmung im Plenum prüfen die Fraktionen die Berichte aus den parlamentarischen Ausschüssen und reichen Änderungsanträge ein.
  • Der Standpunkt der Fraktion wird durch Absprache innerhalb der Fraktion festgelegt, wobei kein Mitglied zu einer bestimmten Stimmabgabe verpflichtet werden kann.

 

 Parlamentarische Ausschüsse

Zur Vorbereitung der Arbeit des Europäischen Parlaments im Plenum verteilen sich die Abgeordneten auf ständige Ausschüsse, die jeweils für besondere Bereiche zuständig sind

  • Das Parlament verfügt über insgesamt zwanzig parlamentarische Ausschüsse.
    Sie bestehen aus 24 bis 76 Abgeordneten und verfügen über einen Vorsitzenden, einen Vorstand und ein Sekretariat. Ihre politische Zusammensetzung spiegelt jene des Plenums wider.
  • Die parlamentarischen Ausschüsse treten ein- oder zweimal monatlich in Brüssel zusammen, ihre Debatten sind öffentlich.
  • In den parlamentarischen Ausschüssen erstellen die Europa-Abgeordneten Legislativvorschläge und Initiativberichte, sie reichen Änderungsanträge dazu ein und stimmen darüber ab. Sie prüfen die Vorschläge der Kommission und des Rates und verfassen gegebenenfalls einen Bericht, der im Plenum vorgestellt wird.
  • Schließlich kann das Europäische Parlament Unterausschüsse und nichtständige Sonderausschüsse einsetzen, die sich mit besonderen Problemen befassen, oder auch Untersuchungsausschüsse im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse.
  • Die Ausschussvorsitzenden koordinieren ihre Arbeit im Rahmen der Konferenz der Ausschussvorsitzenden

 

(Quelle:www.europarl.europa.eu)

Schattenberichterstatter

Sobald der jeweils zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments ein Gesetzgebungsvorhaben der Europäischen Kommission vorgelegt bekommt, benennt er aus seinen Reihen einen Berichterstatter (der einer der im EU-Parlament vertretenen Fraktionen angehört). Dieser setzt sich federführend mit dem Kommissionsvorschlag auseinander und bereitet einen Entscheidungsvorschlag des Ausschusses und die Entscheidung des Parlaments vor. Welche Fraktion wann und wie oft den Berichterstatter für ein Gesetzgebungsvorhaben bestimmen darf, wird parlamentsintern festgelegt.

Da der Berichterstatter für ein Kommissionsvorhaben also immer einer bestimmten Fraktion entstammt, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass in seinen Entscheidungsvorschlag die Interessen seiner Fraktion einfließen. Um dem entgegenzusteuern und für eine umfassende politische Diskussion des Vorschlags im Ausschuss und im Parlament zu sorgen, benennt jede der übrigen Fraktionen selbst einen Vertreter aus ihren Reihen. Diesen Vertreter nennt man den „Schattenberichterstatter“ der jeweiligen Fraktion. Die Schattenberichterstatter sind in aller Regel ebenso informiert und in die Materie eingearbeitet wie der Berichterstatter; eine offizielle Funktion kommt ihnen jedoch nicht zu.

Sowohl der Berichterstatter als auch die Schattenberichterstatter spielen für das Funktionieren des parlamentarischen Systems eine zentrale Rolle.(Quelle: www.cep.eu)